DTU PASS

Jedes Vereinsmitglied erhält bei Eintritt in den Verein einen Mitgliedsausweis, den sogenannten DTU-Pass. In ihm werden Prüfungen, Kup / Dan Grade, Erfolge und sonstige wichtige Informationen eingetragen. Er berechtigt bei Gültigkeit zur Teilnahme an Wettkämpfen und Lehrgängen die von Landesverbänden oder der DTU ausgerichtet werden.

Auszug aus der Passordnung

17.1. Allgemeines
17.1.1. Die Mitgliedschaft bei einem über den zuständigen Landesverband der DTU angeschlossenen Verein wird durch den DTU-Pass und Datenbankeintrag nachgewiesen.
17.1.2. Die Gültigkeit des Passes wird durch Stempel und Unterschrift des ausstellenden Landesverbandes und des Vereins sowie der Jahressichtmarke nachgewiesen.
17.1.3. Der Pass ist Eigentum der DTU. Jeder Sportler darf grundsätzlich nur einen DTU-Pass mit einer zur DTU-Datenbank identischen Passnummer besitzen. Die Pässe von minderjährigen Sportlern sollen von den Mitgliedsvereinen verwaltet werden. Ab dem 18. Lebensjahr kann der Pass gegen Unterschrift an den Sportler ausgehändigt werden.
17.1.4. Der DTU-Pass ist als Nachweis der Mitgliedschaft und Legitimation vorzulegen. Die Startberechtigung gilt nur für den Verein, welcher im Pass und in der DTU-Datenbank aktuell eingetragen ist.

17.2. Allgemeine Eintragungen
17.2.1. Der DTU-Pass enthält analog zur DTU-Datenbank folgende Angaben:
Über den Ausweisinhaber:
a. Name und Vorname(n)
b. Geburtsdatum
c. Geburtsort
d. Lichtbild
Nach 10 Jahren und nach 20 Jahren ist jeweils ein neues Lichtbild einzukleben, soweit das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
e. Passnummer

17.2.2. weitere Angaben über:
a. Name des Vereins
b. Eintrittsdatum
c. Ausstellungsdatum
d. Stempel und Unterschrift des Vereins und des Landesverbandes
e. Wechsel des Vereins, mit Datum des Eintritts in den neuen Verein, Unterschrift und Stempel des Landesverbandes
f. Volljährigkeit

17.3 Kup-Prüfungen
17.3.1. Bei Kup-Prüfungen wird der Eintrag des Grades von lizenzierten Prüfern der DTU vorgenommen. Der Prüfer klebt nach bestandener Prüfung oder Überprüfung eine Prüfungsmarke in das Feld „Prüfungsmarke / Prüferstempel“ und entwertet diese mittels des Jahresprüferstempels. Die Prüfernummer kann auch im Feld „Unterschrift DTU – Prüfer“ eingetragen werden.
17.3.2. Der Prüfer bestätigt im Feld „Prüfer“ die abgenommene Kup-Prüfung durch seine Unterschrift.

17.4. Dan-Prüfungen
17.4.1. Bei Dan-Prüfungen wird der Eintrag des Grades vom Landesverband, des Bundes oder deren Beauftragte vorgenommen. Im Feld „Prüfungsmarke / Prüferstempel“ ist die Prüfung mit dem Siegel der DTU zu bestätigen.
17.4.2. Eine Prüfungsmarke entfällt.
17.4.3. Werden Sportler, die von außerhalb der DTU kommen und Mitglied sind, zu einem DTU- Dan-Grad überprüft, so entfällt die Nachtragung der Kup-Graduierungen.
17.4.4. Die Prüfer einer Dan-Prüfung bestätigen mit ihrer Unterschrift im Feld „Unterschrift DTU-Prüfer“ die abgenommene Prüfung.

17.5. Sonstige Eintragungen
17.5.1. Im Pass können eingetragen werden:
a. Ehrenämter auf Landes- und Bundesebene – Einzutragen durch den Präsidenten des Landes- bzw. Bundesverbandes
b. Lizenzen auf Landes- und Bundesebene – Einzutragen durch den zuständigen Referenten des Landes- bzw. Bundesverbandes
c. Lehrgänge
d. Erfolge ab drittem Platz auf Landesebene – Einzutragen durch die Wettkampfleitung.
e. Einverständniserklärung für minderjährige Sportler – Einzutragen durch die Erziehungsberechtigten
f. Lehrgänge von Vereinen die selbst Mitglied der DTU sind und deren Referenten Mitglieder der DTU und somit in der Datenbank erfasst sind. Schwerpunkt des Lehrgangs muss Taekwondo sein.
17.5.2. Im Falle einer KO-Sperre ist der Ausweis durch die Wettkampfleitung einzuziehen und dem zuständigen Landesverband zuzuleiten. Die Rückgabe des Ausweises nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist erfolgt nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der Wettkampftauglichkeit.

17.6. Zuständigkeiten
17.6.1. Die Ausstellung von Pässen wird jederzeit widerruflich von der DTU an die Landesverbände delegiert.
17.6.2. Sie stellen bei Verlust des Passes eine Zweitschrift aus. Pässe, die unter falschen Voraussetzungen ausgestellt werden, erklären sie für ungültig.
17.6.3. Eine Zweitausfertigung muss auch ausgestellt werden, wenn die für die jeweiligen Eintragungen vorgesehenen Seiten vollständig ausgefüllt sind. In diesem Fall sind die Angaben nach Ziffer 17.1 bis 17.5 der Passordnung durch den Landesverband zu übertragen und die Eintragung der letzten Kup- oder Dan-Graduierung zu bestätigen. Eine Startberechtigung besteht nur noch bei Vorlage der gültigen Zweitausfertigung. Der letzte Ausweis ist entsprechend mit „Zweitausfertigung“, der Originalpass als „Ungültig“ zu kennzeichnen. Er muss die gleiche Passnummer tragen wie der Originalpass.
17.6.4. Vertreter des Bundes oder der Landesverbände können bei falschen oder fehlenden Angaben den Pass einziehen. Sie leiten den Pass dann zur Prüfung und Entscheidung an den Bundesrüfungswesenreferent weiter.
17.6.5. Die Vereine tragen die vorgesehenen Angaben über Vereinswechsel ein. Nach jeder Eintragung wird der Pass dem zuständigen Landesverband zur Abstempelung vorgelegt. Ohne Stempel des Landesverbandes sind die Eintragungen ungültig.
17.6.6. Verstöße gegen die Passordnung werden durch die Rechtsordnung der DTU und der Landesverbände geahndet.